Gebührenbefreiung Transparenzregister und neue Gebührenordnung im Bereich Waffenrecht

Gebührenbefreiung Transparenzregister

Zum 01.08.2021 trat die Reform des Transparenzregisters in Kraft. Es gibt Sonderreglungen für Vereine:

Die doppelte Pflege und der dadurch erhöhte Bürokratisierungsaufwand wurde während des Gesetzgebungsverfahrens von Branchen- und Sportverbänden erheblich kritisiert. Zumindest für Vereine konnte eine Vereinfachungsregelung erzielt werden: Für sie gilt, dass die registerführende Stelle automatisch die Angaben aus dem Vereins- in das Transparenzregister übernimmt. Nur falls dem Vereinsregister die aktuellen Daten nicht vorliegen, müssen Vereine handeln, und zwar unverzüglich.

Gebührenbefreiung für gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine)

Zum Jahreswechsel hatten viele Vereine einen Gebührenbescheid vom Bundesanzeiger Verlag erhalten.

Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber deshalb nachgebessert: So soll der Bundesanzeiger Verlag ab 2024 keine Gebührenbescheide mehr an gemeinnützige Organisationen versenden, sofern sie im geplanten Zuwendungsempfängerregister geführt sind. Das Zuwendungsempfängerregister wurde im Zuge des Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und sieht vor, dass alle gemeinnützigen Körperschaften ab dem Jahr 2024 in einem öffentlich einsehbaren Register gelistet sind.

Bis 2024 können gemeinnützige Organisationen weiterhin jährlich einen Antrag auf Gebührenbefreiung beim Bundesanzeiger Verlag stellen. Alternativ dazu können sie den Bundesanzeiger Verlag bevollmächtigen, dass dieser den Nachweis über die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt einholt (siehe Antragsformular anbei).

Eine Befreiung kann grundsätzlich nicht für abgelaufene Gebührenjahre erfolgen. Abweichend hiervon kann eine Befreiung für das Jahr 2021 noch bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden

Neue Gebührenordnung im Bereich Waffenrecht

Mit Wirkung zum 01.10.2021 hat das Niedersächsische Finanzministerium eine neue Gebührenordnung im Bereich Waffenrecht veröffentlicht, die hier beigefügt ist und den Vereinen hiermit zur Kenntnis geben. Die Heranziehung der jeweils möglichen Gebührenhöhe obliegt ausschließlich der zuständigen Kommune.

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